

Personen, die nicht Betroffene sind, darf die Meldebehörde nur Auskunft über
einzelner bestimmter Einwohner erteilen. Dies gilt auch, wenn jemand Auskunft über Daten einer Vielzahl namentlich bezeichneter Einwohner begehrt.
Die Auskunft kann nur auf persönliche oder schriftliche Anfrage erteilt werden. Telefonisch können keine Auskünfte erteilt werden.
Erweiterte Melderegisterauskunft
Soweit jemand ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, darf ihm zusätzlich zu den Daten der einfachen Melderegisterauskunft eines einzelnen bestimmten Einwohners eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden über
Die Meldebehörde hat den Betroffenen über die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft unter Angabe des Datenempfängers unverzüglich zu unterrichten; dies gilt nicht, wenn der Datenempfänger ein rechtliches Interesse, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen, glaubhaft gemacht hat
Einfache Melderegisterauskunft: Gebühr 7,00 Euro
Erweiterte Melderegisterauskunft: Gebühr 10,00 Euro
Bei schriftlichen Anfragen die Gebühr bitte in Postwertzeichen, als Verrechnungsscheck oder als Postüberweisung beifügen.
Die Auskunft wird nach Zahlung der Gebühr erteilt.
Einfache Melderegisterauskunft:
§ 34 Abs. 1 Meldegesetz Nordrhein Westfalen MG NW in der z. Z. gültigen Fassung
Erweiterte Melderegisterauskunft:
§ 34 Abs. 2 Meldegesetz Nordrhein-Westfalen MG NW in der z. Zt. gültigen Fassung